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  • AutorenbildTom David Frey

Mann schießt Drohne ab - Freispruch

Laut Informationen des MDR Sachsen sprach das Amtsgericht Riesa kürzlich einen Mann frei, der mit seinem Luftgewehr eine Drohne vom Himmel geholt hat.


Ein leicht emotionaler Kommentar.



In Deutschland sind für uns allerhand Kuriositäten Normalität: Auf der Autobahn ist man oftmals ohne Tempolimit unterwegs, der harmlos anmutende Name Kevin ist zum Schimpfwort mutiert und allgemein wird angenommen, dass das Wort Handy problemlos auch in einer englischsprachigen Konversation angebracht werden kann.

Außerdem ist ein Gefängnisausbruch schon seit dem 19. Jahrhundert nicht strafbar, da dieser auf den natürlichen Drang des Menschen nach Freiheit zurückzuführen ist.


Was aber nicht möglich ist, ist sich über ein liberaleres Waffenrecht zu unterhalten.

Das geht gar nicht.


Die Amerikaner, die wilden Helden des Westens, werden für ihre Debatte über den zweiten Zusatzartikel ihrer Verfassung bestenfalls belächelt.


Wenn aber eine gefährliche Drohne “mit Kamera” über Nachbars Gelände surrt, verfliegt jede ach so zivilisierte Zurückhaltung im Nu.


Dann kann man schon mal das Gewehr rausholen, anvisieren und das gefährliche Ding vom Himmel holen.


Klar, die Drohne hätte einen bespitzeln können. Hätte.


Bei diesen gefährlichen Geräten, die schon viele Flugunfälle verursacht haben (später waren es dann in aller Regel Plastiktüten oder ähnliches, die in Wahrheit kollidiert sind, aber wer liest schon gerne eine Headline, die sich Plastiktüte berührt Flugzeug liest, da klingt das mit der Drohne schon deutlich dramatischer und Drama sells, Baby), bei eben diesen gefährlichen Geräten muss es dann doch rechtens sein, sich auf den Selbsthilfe Paragrafen zu berufen und das Ding vom Himmel zu holen.


§ 229
Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

Klar, wenn ich das nächste Mal ein auf mich gerichtetes Smartphone oder gar eine Kamera sehe, mache ich auch kurzen Prozess.

Und berufen kann ich mich dann auf § 229 BGB - man hätte mich ja filmen oder fotografieren können (Anmerkung: dieser Absatz war zynischer Natur).



Interessant liest sich auch die weitere Argumentation des Gerichts:

Der Betroffene hätte sich zwar in sein Haus zurückziehen und sich so der Kamera entziehen können - allerdings hätte dann ja die Möglichkeit bestanden, dass die Drohne zu diesem Zeitpunkt bereits eine Aufnahme angefertigt hätte.

Das im Blick, konnte der Mann die Drohne also abschießen, um so die Löschung der Fotos sicherstellen zu können.


Doof nur, wenn man von der Materie, über die man urteilt keine Ahnung hat.


Ja, ein Überflug war nicht gestattet.

Ja, man muss nicht alles hinnehmen.


Aber: ein Abschuss als Reaktion schießt (meines Erachtens) weit übers Ziel hinaus.



Es ist zudem der Fall, dass die meisten modernen Drohnen, die über eingebaute Kameras verfügen, erstellte Aufnahmen nicht nur auf der Speicherkarte im Fluggerät selbst, sondern auch direkt auf dem Mobilgerät des Piloten abspeichern.


Was den Grund des Abschusses eher undurchdacht erscheinen lässt.

Denn der einfache Rückzug in die eigenen vier Wände und der Griff zum Telefon wären dann wahrscheinlich doch die bessere Wahl gewesen.


Oder aber man könnte darüber nachdenken, dass, wer als Wildwestsheriff die Waffe locker aus der Hüfte betätigt, vielleicht gelassen das Risiko in Kauf nimmt, im Namen der Privatsphäre andere mit herabregnenden Drohnen oder verflogenen Geschossen einer doch nicht unerheblichen Gefahr auszusetzen.


Wo wir wieder bei der Frage der Verhältnismäßigkeit wären.

 

Wie siehst Du die Thematik? War der Abschuss Deines Erachtens nach gerechtfertigt?


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